Schweiz/Einigung über einen Landesmantelvertrag im Baugewerbe gefunden

Veröffentlicht am 30/11/2022 | La rédaction

Schweiz

Es wurde eine Einigung über die Erneuerung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe erzielt. Sie muss nun den Entscheidungsgremien beider Parteien vorgelegt werden.

Die Sozialpartner haben sich auf eine Erneuerung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe geeinigt. Ab dem 1. Januar 2023 sollen die Effektivlöhne um 150 Franken und die Mindestlöhne um 100 Franken erhöht werden.

Der neue Landesmantelvertrag wurde in der Nacht von Montag auf Dienstag "nach intensiven Verhandlungen" abgeschlossen, wie der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) und die Gewerkschaften Unia und Syna am Dienstag in einem gemeinsamen Communiqué mitteilten. Es waren neun Verhandlungsrunden nötig, um zu einer Lösung zu gelangen. Sie wird drei Jahre lang gültig sein.

Die Vereinbarung "sieht Vereinfachungen bei der Arbeitszeitgestaltung und Verbesserungen vor, um die Attraktivität der Branche zu erhöhen", fügten die Sozialpartner hinzu. "Beide Seiten mussten Zugeständnisse machen", fügen sie hinzu.

In Bezug auf die Löhne hatte der Baumeisterverband letzte Woche mitgeteilt, dass er eine allgemeine Lohnerhöhung von 150 Franken pro Monat vorgeschlagen habe, was 3,3 % mehr für die niedrigeren Einkommen bedeutet, sowie eine Erhöhung des Mindestlohns um 60 Franken. Die Arbeitnehmervertreter fordern ihrerseits eine Erhöhung um 190 Franken.

Unveränderte Arbeitszeiten

Die Jahresarbeitszeit (2112 Stunden) und die Wochenarbeitszeit bleiben unverändert. Im Falle von Überstunden werden die zwei Stunden ab der 48. Stunde mit einem Zuschlag von 25 % vergütet. Die Gewerkschaften beschuldigten den Baumeisterverband, er versuche, die Arbeitswoche auf bis zu 50 Stunden zu verlängern, ohne Überstunden zu bezahlen.

Im Falle von Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Hitze oder schlechtem Wetter kann der Arbeitgeber nun verlangen, dass die damit verbundenen Ruhezeiten als Ausgleich für geleistete Überstunden betrachtet werden.

Die Vereinbarung sieht darüber hinaus "mindestens fünf Tage" als Ausgleich vor. Die derzeit geltenden regionalen Regelungen werden jedoch nicht in Frage gestellt, und es besteht die Möglichkeit, weitergehende Regelungen zu treffen, um den regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Quelle: www.lenouvelliste.ch/


Hat Ihnen dieser Artikel gefallen? Teilen Sie ihn ...

Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

Ihr Kommentar wird nach der Validierung veröffentlicht.